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Allgemeine Geschäftsbedingungen Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Reisegäste von Chakana Tours Die nachfolgenden AGB gelten für die Vermittlung von touristischen Einzelleistungen in Peru exklusive des Fluges Deutschland – Lima aufgrund einer Reisebeschreibung zu einem Gesamtpreis. Nachfolgend wird Chakana Tours als "Reiseveranstalter (RV)" bezeichnet 1. Abschluss de Reisevertrages Mit der schriftlichen Bestätigung Ihrer Anmeldung durch uns ist die Buchung für Sie und für uns für eine oder mehrere touristische Einzelleistungen verbindlich. Auf die Ihnen gleichzeitig zugehende Rechnung ist innerhalb von 14 Tagen eine Anzahlung in Höhe von 10 Prozent des Reisepreises fällig. Der Restbetrag ist bis spätestens 20 Tage vor Reisebeginn fällig. Maßgebend ist die Gutschrift auf dem Geschäftskonto des Reiseveranstalters. Die Reiseunterlagen werden dem Kunden nach Eingang seiner Restzahlung ausgehändigt, sofern die Reise nicht mehr aus den in Ziffer 6 genannten Gründen abgesagt werden kann. Alle nötigen Unterlagen erhalten Sie nach Eingang Ihrer Zahlung zugesandt. Eine Umbuchung der Reise ist aufgrund der sehr speziellen Angebote nicht möglich. Ist der fällige Reisepreis bis zum vertraglich vereinbarten Reiseantritt nicht vollständig bezahlt, dann ist der RV von der Leistung frei und kann vom Kunden die entsprechenden Rücktrittskosten verlangen, wenn dieser nicht ein Recht zur Zahlungsverweigerung hat. 2. Leistungen Der Umfang, der von dem Reiseveranstalter geschuldeten Leistungen, ergibt sich aus den von ihm veranlassten und zum Zeitpunkt der Reiseanmeldung maßgeblichen Leistungsbeschreibungen und der hierauf bezugnehmenden Angaben in der Buchungsbestätigung. Nebenabreden, die den Umfang der vertraglichen Leistung verändern, bedürfen einer ausdrücklichen Bestätigung des RV. 3. Leistungs- und Preisänderung Der Umfang der vertraglich geschuldeten Reiseleistungen ergibt sich nach den Angaben in den Reisebeschreibungen vom RV. Änderungen und Abweichungen unwesentlicher Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom RV nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet soweit dadurch der Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigt wird. 4. Rücktritt Sie können jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Das sollten Sie in Ihrem Interesse aus Gründen der Beweissicherung schriftlich tun. Bei Rücktritt kann der RV anstelle der konkreten Berechnung der Rücktrittsentschädigung die nachfolgend aufgeführte prozentuale Entschädigung, bezogen auf den Gesamtpreis, in Rechnung stellen: * Bis zum 45. Tag vor Reiseantritt 5 % * 44. bis 22. Tag vor Reiseantritt 15 % * 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt 20 % * 14. bis 07. Tag vor Reiseantritt 30 % * 06. bis 01. Tag vor Reiseantritt 60 % * am Abreisetag oder bei Nichtantritt der Reise 90 % 5. Ersatz des Reisenden / Umbuchung 5.I. Der Reisende kann sich zum Reisebeginn zur Durchführung der Reise durch einen Dritten ersetzen lassen. Sofern die dritte Person den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt, kann der RV dem Wechsel der Person widersprechen. Widerspricht der RV nicht, so tritt die dritte Person statt des ursprünglichen Reiseteilnehmers in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag ein. Die dritte Person haftet bei Eintritt neben dem Reisenden als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. 5.II. Werden auf Wunsch des Kunden nach der Buchung der Reise für einen Termin, der innerhalb des zeitlichen Geltungsbereich der Reiseausschreibung liegt, Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, Reiseziels, des Ortes, des Reiseantrittes, der Unterkunft oder Beförderungsart vorgenommen (Umbuchung), kann der RV ein Umbuchungsentgelt pro Reisenden erheben. 6. Verzicht auf Leistungen Nimmt der Reisende aus durch den RV nicht zu vertretenen Gründen einzelne Reiseleistungen nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch des Reisenden auf anteilige Rückerstattung. 7. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter Der RV kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen: 1. Bis 14 Tage vor Reiseantritt bei Nichterreichen der Teilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. Die Erklärung, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht ist und die Reise deshalb abgesagt wird, hat dem Kunden spätestens am 14. Tag vor Reisebeginn zuzugehen. Der Kunde erhält dann seine auf den Reisepreis geleisteten Zahlungen unverzüglich zurück. Weitere Ansprüche stehen dem Kunden nicht zu. 2. Wenn der Kunde die Durchführung der Reise ungeachtet einer Anmahnung von dem RV nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt ins besondere, wenn der Kunde den besonderen Anforderungen der Reise (Gesundheit, körperlich Fitness, Leistungsvermögen, Mithilfe beim Reiseablauf etc) nicht gewachsen ist. Bei der Kündigung wird der RV durch den jeweiligen Reiseleiter vertreten. 8. Vertragsaufhebung wegen außergewöhnlicher Umstände Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtig, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann der Reiseveranstalter für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Weiterhin ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere falls der Vertrag die Rückbeförderung vorsieht, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung fallen dem Reisenden zur Last. 9. Haftung des Reiseveranstalters Werden Reiseleistungen nicht ordnungsgemäß erbracht, so richtet sich die Haftung vom RV nach den gesetzlichen Vorschriften. Der Kunde kann Abhilfe verlangen, die der RV nun verhältnismäßigen Aufwand erfordert. Der RV kann Abhilfe in der Weise schaffen, dass eine gleichwertige Ersatzleistung erbracht wird, sofern dies für den Kunden zumutbar ist und der Reisemangel nicht wider ‘Treu und Glauben herbeigeführt wurde’, bzw. die Abhilfe keine unzulässige Vertragsänderung darstellt. lm Fall des Auftretens von Leistungsstörungen ist der Kunde verpflichtet, den Mangel unverzüglich gegenüber dem Reiseleiter zuzutragen. Unterlässt der Kunde die Rüge des Mangels schuldhaft, ist er von Minderungs- und vertraglichen Schadensersatzansprüchen deswegen ausgeschlossen. Eine Kündigung des Reisevertrages durch den Kunden wegen eines Reisemangels, der die Reise erheblich beeinträchtigt, ist nur dann zulässig, wenn der RV keine zumutbare Abhilfe leistet, nachdem der Kunde dem RV hierfür eine angemessene Frist gesetzt hat. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist, vom RV verweigert wird oder durch ein besonderes Interesse des Kunden gerechtfertigt ist. 10. Beschränkung der Haftung Bei vertraglicher Haftung: Die vertragliche Haftung vom RV für Schäden, die nicht körperliche Schäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit der RV für einen dem Kunden entstandenen Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Besondere Outdoor Risiken: Bei allen angebotenen Reisen im Outdoor- Bereich ist zu beachten, dass ein erhöhtes Erkrankungs-, Unfall- und Verletzungsrisiko besteht. Trotz Betreuung können Schäden nicht ausgeschlossen werden, ein Restrisiko, welches der Kunde selbst zu tragen hat. Auch ist zu beachten, dass in der Natur, vor allem in abgelegenen Regionen, aufgrund technischer und logistischer Schwierigkeiten nur in sehr eingeschränktem Umfang Rettungs- und/oder medizinische Behandlungsmöglichkeiten gegeben sein können, so dass auch kleinere Verletzungen oder Zwischenfälle schwerwiegende Folgen haben können. Hier wird von jedem Teilnehmer ein erhebliches Maß an Eigenverantwortung und Umsichtigkeit, eine angemessene eigene Tourenvorbereitung, aber auch ein erhöhtes Maß an Risikobereitschaft vorausgesetzt. Es wird daher vom Kunden erwartet, dass er sich mit den Anforderungen und Risiken der jeweiligen Tour vertraut macht und über Grundkenntnisse der Ersten Hilfe verfügt. Die Teilnahme an einer vom RV veranstalteten Reise erfolgt als selbständiger Reisender, in eigener Verantwortung und auf eigenes Risiko. Das Erreichen des Gipfels der im Programm enthaltenen Berge ist nicht zwangsläufig Gegenstand der vertraglich vereinbarten Leistungen. Der RV bietet lediglich die Gelegenheit an diese Gipfel zu besteigen. Der Rest liegt in der Eigenverantwortung jedes Tourenteilnehmers. Wir können aber keine Garantie für Gipfel- oder subjektiv vorgestellte Reiseerfolge geben. Fremdveranstalter: Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Bergbesteigungen, Sportveranstaltungen, Jeep- und Busfahrten usw.) und die in der Reisebeschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet werden. Diese werden durch dritte angeboten, mit welchen der Kunde einen gesonderten Vertrag abschließt. Wir haften nicht für Angaben in von uns nicht hergestellten Hotel – und anderen Prospekten dieser Anbieter von Fremdleistungen. 11. Mitwirkungspflicht Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, evtl. Schäden zu vermeiden und gering zu halten und dem Schadenseintritt entgegenzuwirken. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandung unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. 12. Gewährleistung Abhilfe: Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Der Reiseveranstalter kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt. Minderung des Reisepreises: Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende unterlässt, den Mangel anzuzeigen. Kündigung des Vertrages: Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt, und leistet der Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen im Reisevertrag - in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung - kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder vom RV verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages aus einem wichtigen Grund, den der Reiseveranstalter zu vertreten hat, gerechtfertigt ist. Der Reisende schuldet dem Reiseveranstalter den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teile des Reisepreises. 13. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung Ansprüche wegen nicht vertragsmäßiger Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden ist. Ansprüche des Reisenden verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Hat der Reisende solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem der Reiseveranstalter die Ansprüche schriftlich zurückweist. Die Ausschluss- und die Verjährungsfristen gelten für Ansprüche jeglicher Art auch aus unerlaubter Handlung. Eine Abtretung jeder Ansprüche des Reisenden aus Anlass der Reise, gleich aus welchem Rechtsgrund, an Dritte, auch an Ehegatten, ist ausgeschlossen. Ebenso ist ausgeschlossenen deren gerichtliche Geltendmachung im eigenen Namen. 14. Krankheitsfall Kosten, die durch Krankheit oder körperliche Schäden während der Reise entstehen, hat der Teilnehmer selbst zu tragen. Ausgaben für einen möglicherweise erforderlichen besonderen Heimtransport des Reiseteilnehmers hat dieser selbst zu tragen. Wenn der Gesundheitszustand des Reiseteilnehmers zu Bedenken Anlass gibt, ist er verpflichtet, vor Buchung der Reise einen Arzt aufzusuchen. 15. Reiserücktrittskostenversicherung Der Reiseveranstalter empfiehlt dem Reisenden bei der Buchung der Reise den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung im Rahmen der dafür geltenden Versicherungsbedingungen vorzunehmen. 16. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften Für die Einhaltung der Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen-, und Gesundheitsbestimmungen ist der Reisende selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu Lasten des Reisenden, ausgenommen, wenn sie durch grobes schuldhaftes Verhalten des RV bedingt sind. Der RV haftet auch nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweiligen diplomatischen Vertretungen, wenn der Reisende den RV mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, der RV hat die Verzögerung grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt. Die vorstehende Informationsverpflichtung vom RV gilt nicht für nichtdeutsche Staatsangehörige. Nichtdeutsche Staatsangehörige haben bei dem jeweiligen zuständigen Konsulat selbst und auf eigene Verantwortung Auskunft über die Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften einzuholen und die erforderlichen Fristen einzuhalten. Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nicht-Information des RV bedingt sind. 17. Vermittlungsleistungen Für Leistungen anderer Veranstalter, die vom Reiseveranstalter vermittelt worden sind, gelten die Geschäftsbedingungen des jeweiligen Reiseveranstalters. 18. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. 19. Aufrechnungsverbot Der Reisende ist nicht berechtigt, gegen Ansprüche auf Zahlung des vereinbarten Reisepreises mit Gegenforderungen, die Aufrechnung zu erklären, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten. 20. Gerichtsstand Der Reisende kann den RV nur an dessen Sitz verklagen. Für Klagen des RV gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, oder gegen Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des RV maßgebend. Stand: September 2009. Druckfehler sind vorbehalten. |
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